- Feste Zinsen, nach vereinbarter Staffel
- Individuelle Laufzeit
- Sichere Anlage
Steigende Zinsen mit VR-Sparbrief
Geld mit VR-Sparbrief wachsen lassen
Mit dem VR-Sparbrief legen Sie Ihr Geld sicher an. VR-Sparbrief bietet Ihnen Zinsen, die mit der Laufzeit steigen.
VR-Sparbrief im Überblick
So funktioniert der VR-Sparbrief
Legen Sie Ihr Geld als VR-Sparbrief an. Bei Vertragsabschluss vereinbaren Sie mit uns die Laufzeit und und damit den Zins, der über die gesamte Laufzeit gilt. Diese Bedingungen bleiben über die gesamte Vertragslaufzeit bestehen.
Schon ab einer Mindestanlage von 5.000 Euro
Sie können Ihr Geld sicher ab einem Mindestbetrag von 5.000 Euro als VR-Sparbrief anlegen. Die anfallenden Zinsen zahlen wir Ihnen jährlich auf Ihr Konto. Bei Fälligkeit müssen Sie den VR-Sparbrief nicht kündigen, sondern wir zahlen die Anlagesumme auf Ihr Konto aus.
Konditionen
Sonderkontingent
Sichern Sie sich jetzt unser Sonderkontigent beim VR-Sparbrief. Alle Informationen und Terminvereinbarung finden Sie hier.
Laufzeit | ab 5.000 Euro | ab 25.000 Euro |
---|---|---|
1 Jahr | 1,90 % | 2,20 % |
2 Jahre | 2,30 % | 2,50 % |
3 Jahre | 2,40 % | 2,50 % |
4 Jahre | 2,40 % | 2,50 % |
5 Jahre | 2,40 % | 2,50 % |
10 Jahre | 2,40 % | 2,50 % |
Häufige Fragen zum VR-Sparbrief
Nein. Sie entscheiden sich zu Vertragsbeginn für eine Summe, die Sie anlegen möchten. Zuzahlungen während der Laufzeit sind nicht möglich.
Sie können Ihr Geld bis zu zehn Jahre im VR-Sparbrief anlegen.
Die Zinsgutschrift erfolgt jeweils zum Ende eines Kalenderjahres. Die Gutschrift kann auch auf vom VR-Sparbrief abweichenden Konten gutgeschrieben werden.
Mit einem Freistellungsauftrag bleiben Ihre Kapitalerträge maximal bis zur Höhe des Sparerpauschbetrags steuerfrei. Dieser beträgt 1.000 Euro bei Ledigen und 2.000 Euro bei gemeinsam veranlagten Eheleuten oder eingetragenen Lebenspartnern. Sparer mit geringeren Sparguthaben werden damit vor einer übermäßigen Besteuerung bewahrt.
Um die Steuerbefreiung zu erhalten, müssen Sie Ihrer Volksbank Kurpfalz eG einen Freistellungsauftrag erteilen. Liegt der Bank kein Freistellungsauftrag vor, ist sie gesetzlich verpflichtet, auf alle Kapitalerträge 25 Prozent Abgeltungssteuer – zuzüglich gegebenenfalls Kirchensteuer – an das Finanzamt abzuführen.
Der Sparerpauschbetrag lässt sich auch auf mehrere Konten und Geldanlagen bei verschiedenen Kreditinstituten verteilen. Sie müssen jedem einzelnen Institut einen gesonderten Freistellungsauftrag erteilen. Die Summe aller erteilten Freistellungsaufträge ist auf den maximalen Sparerpauschbetrag begrenzt.
Wenn Ihr Einkommen unterhalb der Einkommenssteuergrenze liegt, müssen Sie keine Kapitalerträge versteuern. Dies ist zum Beispiel bei Minderjährigen der Fall, die noch nicht über ein eigenes Einkommen verfügen. Damit die Bank, bei der die Geldanlage besteht, die Steuer nicht automatisch abführt, müssen Sie ihr eine sogenannte Nichtveranlagungsbescheinigung – auch NV-Bescheinigung genannt – vorlegen. Diese Bescheinigung erhalten Sie auf Antrag bei Ihrem Finanzamt. Die Steuerbefreiung ist bei einer NV-Bescheinigung nicht auf den obengenannten Sparerpauschbetrag begrenzt.
Die nachfolgenden Ausführungen sind für Sie nur interessant, wenn Sie kirchensteuerpflichtig sind, also Mitglied einer Kirchensteuer erhebenden Religionsgemeinschaft. Seit 2015 greift das automatisierte Kirchensteuerverfahren. Ihre Volksbank Kurpfalz eG führt die anfallende Kirchensteuer auf die Kapitalerträge zusammen mit der Kapitalertragssteuer automatisch an das Finanzamt ab. Dazu rufen die Banken einmal jährlich das sogenannte Kirchensteuerabzugsmerkmal (KiSTAM) beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) ab. Wenn Sie allerdings beim BZSt einen Sperrvermerk beantragt haben, erhält die Bank auf ihre Abfrage nur einen neutralen Nullwert vom BZSt. In diesem Fall müssen Sie die auf die abgeführte Kapitalertragssteuer noch anfallenden Kirchensteuerbeträge gegenüber Ihrem Wohnsitzfinanzamt deklarieren. Wichtig: Wenn keine Kapitalertragssteuer anfällt – zum Beispiel bei ausreichendem Freistellungsauftrag oder Vorliegen einer NV-Bescheinigung – fällt auch keine Kirchensteuer an.